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Verkaufs-,
Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Geltungsbereich
Für unsere Rechtsbeziehungen zu unseren Geschäftspartnern
einschließlich aller unserer Lieferungen und sonstigen
Leistung gelten die nachstehenden Bedingungen.
Abweichende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen
des Käufers, bedürfen zur Gültigkeit unserer
schriftlichen Bestätigung.
2. Angebot,
Preise, Mindestbestellwert
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Sämtliche an unsere Außendienstmitarbeiter oder
Handelsvertreter erteilten Aufträge erhalten erst mit
der schriftlichen Bestätigung seitens der Verkaufsabteilung
ihre Verbindlichkeit, auch in Bezug auf Mengen und Preise.
Gegebenenfalls hat unsere Rechnung den Charakter einer Auftragsbestätigung.
Die Preise verstehen sich inkl. Verpackung ab Werk bzw. Lager.
Falls der Versand auf Basis einer Frei-Haus-Lieferung als
Eil- oder Expressgut gewünscht wird, so sind die Mehrkosten
vom Käufer zu tragen.
Sämtliche Werkzeuge, Entwürfe und Klischees sind
dem Käufer gesondert in Rechnung zu stellen.
Im Internet-Shop gilt ein Mindestbestellwert von 50 Euro (Mindermengenzuschlag
9 Euro).
3. Lieferung
Alle Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Käufers. Die
Wahl des Transportmittels steht in unserem Ermessen. Transportversicherungen
schließen wir nur auf ausdrückliche schriftliche
Weisung des Käufers und auf seine Rechnung ab.
Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur als annähernd,
sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als bindend
bezeichnet worden sind.
Höhere Gewalt (z. B. Krieg, Brand, Sturm, Mangel an Roh-/Hilfsstoffen
u. ä.), unverschuldete Betriebsstörungen (z. B.
Streik, Aussperrung u. ä.) und sonstige von uns nicht
zu vertretende Umstände (wie fehlerhafte oder verzögerte
Selbstbelieferung, Ausfall des Vorlieferanten wegen Konkurs
oder Vergleich, Verkehrsstörungen usw.) sowie alle unabwendbare
Ereignisse, die bei uns oder unseren Vorlieferanten eintreten,
berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten
oder die vereinbarte Liefermenge herabzusetzen oder den Liefertermin
hinauszuschieben.
Leistungsort ist die jeweilige Verladestelle. Die Gefahr geht
mit der Annahme zur Verladung in das Transportmittel, bei
Selbstabholung mit Bereitstellung zu Verladung auf dem Käufer
über.
Rücksendungen dürfen nur mit unserer Zustimmung
erfolgen.
4. Zahlung
Die Rechnungen sind sofort ohne Abzug zu zahlen.
Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen,
letztere jedoch nur nach besonderer Vereinbarung.
Als Zahlungseingang gilt der Tag, an dem wir über den
Betrag verfügen können.
Bei Zahlungsverzug des Käufers werden Zinsen in Höhe
von 2 Prozent über dem jeweiligen Satz der Großbanken
für Kontokorrentkredite zzgl. eines sonstigen Verzugsschadens
berechnet. Für jede Mahnung stellen wir dem Käufer
10 Euro in Rechnung.
Bei Wechsel- oder Scheckprotesten mangels Deckung sind wir
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5. Gewährleistung
5.1 Der Käufer hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich
bei der Anlieferung zu untersuchen. Der Käufer hat alle
offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen
binnen 5 Werktagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen.
Verstäckte Mängel hat der Käufer unverzüglich
nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf eines halben
Jahres seit Anlieferung, schriftlich geltend zu machen. Kommt
der Käufer den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach,
gilt die Ware als genehmigt.
Bei berechtigten Beanstandungen werden wir unter Ausschluss
sonstiger Gewährleistungsansprüche - zu Schadensansprüchen
siehe unten - auf unsere Kosten und nach unserer Wahl eine
Ersatzlieferung oder Nachbesserung vornehmen. Schlägt
die Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehl, kann der Käufer
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen.
Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich als
solche vereinbart sein. Handelsübliche Abweichungen von
Muster, Farbe, Beschaffenheit, Schwere usw. bleiben vorbehalten.
Die Lieferung einer geringen Menge fehlerhafter Ware bis zu
3 Prozent der Gesamtmenge (je Ausführung) kann nicht
beanstandet werden.
5.2 Mit Ausnahme der Schadenersatzansprüche wegen zugesicherter
Eigenschaften sind alle Schadensersatzansprüche des Käufers
(z. B. aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsverhandlungen,
positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung)sowohl
gegen uns als auch gegen unsere gesetzlichen Vertreter sowie
gegen die leitenden Angestellten ausgeschlossen, es sei denn,
die beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der
vorgenannten Personen.
Wir haften in voller Schadenshöhe bei eigenem groben
Verschulden und dem leitender Angestellter und außerdem
dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten.
Außerhalb solcher Pflichten haften wir dem Grunde nach
auch für grobes Verschulden unserer einfach Erfüllungshilfen,
es sei denn, wir können uns kraft Handelsbrauchs davon
freizeichnen. Der Höhe nach haften wir in den letzten
beiden Fallgruppen jedoch nur auf Ersatz des typischen vorhersehbaren
Schadens (also bis zur Höhe der Mehraufwendungen für
einen Deckungskauf oder eine Ersatzvornahme). Die vorstehenden
Haftungsbeschränkungen gelten auch für Folgeschäden
aus Sachmängeln.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten
Waren vor, bis der Käufer sämtliche Forderungen
aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen
etwaigen Kontokorrentsaldo, bezahlt hat. Das gilt bei Entgegennahme
von Wechseln/Schecks bis zu deren Einlösung.
6.2 Eine Verfügung über das Vorbehaltseigentum ist
nur im Wege im ordentlichen Geschäftsverkehr gestattet.
Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen
an Dritte gehen auf uns über und sind mit der Weiterveräußerung
an uns abzutreten, ohne dass es hierfür im Einzelfall
einer gesonderten Abtretungserklärung bedarf.
Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns
seine Forderungen gegen Dritte aus Weiterveräußerung
einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung
bekanntzugeben mit der Aufforderung, an uns zu bezahlen. Wir
sind jederzeit berechtigt, die Nachwerber von der Abtretung
zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderungen
vorzunehmen. Der Käufer ist zu einer anderweitigen Abtretung
nicht befugt.
Von Pfändungen und anderweitigem Zugriff Dritter, durch
welche unsere Sachen und Rechte betroffen werden, hat uns
der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
6.3 Wird unsere Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, verbunden
oder verbraucht, so überträgt uns der Käufer
zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt wertanteilig
(Rechnungswert) sein (Mit-)Eigentum an der neu entstandenen
Sache (Sicherungseigentum) mit der gleichzeitigen Vereinbarung,
dass er diese Sache unentgeltlich für uns verwahrt. Alle
Forderungen aus der Verarbeitung, Vermischung, dem Verbrauch
oder der Veräußerung unserer Vorbehaltsware oder
des an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden Sicherungseigentums
tritt der Käufer in Höhe des Restkaufpreisanspruches
mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Forderungen schon
jetzt an uns ab. Wird die Ware, an der wir Miteigentum haben,
veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf
den erstrangigen Forderungsteil, der unserem Miteigentumsanteil
entspricht.
6.4 Der Käufer hat unsere Vorbehaltsware gesondert zu
lagern oder deutlich zu kennzeichnen. Eine Weiterveräußerung
oder der Verbrauch sowie die Verarbeitung, Verbindung oder
Vermischung darf nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr
und nur solange erfolgen, wie der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen
eingehalten hat. Die Verpfändung und Sicherungsübereignung
ist nicht gestattet. Die Rücknahme von Vorbehaltsware
gilt nur dann als Rücktritt, wenn dies dem Käufer
ausdrücklich mitgeteilt wurde.
6.5 Wir sind berechtigt für die ordnungsgemäße
Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers Sicherheiten
in ausreichender Höhe und in einer uns genügenden
Form (z. B. Faustpfand) zu fordern.
6.6 Übersteigt der Wert der für uns aufgrund der
vorstehenden Absätze eingeräumter Sicherheiten die
zusichernde Forderung um mehr als 20 Prozent, so werden wir
auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach
unserer Wahl oder deren Freigabe veranlassen.
6.7 Fällt der Käufer in Konkurs, stellt er einen
Konkurs- oder Vergleichsantrag, stellt er seine Zahlungen
ein, bietet seinen Gläubigern ein Moratorium an oder
wird er aus sonstigen Gründen zahlungsunfähig, sind
wir berechtigt, die gelieferte Ware, welche sich noch in unserem
Eigentum befindet, unverzüglich herauszuverlangen. Hierzu
sind wir berechtigt, die Geschäftsräume des Käufers
zu betreten. Ebenso erlischt in diesen Fällen die Ermächtigung
zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware.
7. Aufrechnung
und Zurückbehaltungsrecht
Aufrechnungen und Zurückbehaltungsrechte sind nur wegen
unbestrittener rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer
Ansprüche zulässig.
8. Mehr-
oder Minderlieferungen
Mehr- oder Minderlieferungen plus/minus 10 Prozent, bei Druckaufträgen
plus/minus 15 Prozent, berechtigen den Käufer nicht zu
Beanstandungen.
9. Erfüllungsort
und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen für
beide Seiten ist 12487 Berlin und Gerichtstand für alle
beiderseitigen Ansprüche ist Berlin.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
10. Sonstiges
10.1 Es gelten im übrigen die branchenüblichen Bedingungen,
insbesondere die GKV-Prüfungs- und Bewertungsklauseln
in den jeweils neuesten Fassungen.
10.2 Sind oder werden einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam,
so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im ganzen
nicht. Die Parteien sind solchenfalls verpflichtet, alle Willenserklärungen
abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind,
um eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die der unwirksamen
rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommt.
11.
Datenschutz
Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten
werden gespeichert.
Fa. uniscript Katrin Bahro
www.24pack.de
Königsheideweg 275
12 487 Berlin
Berlin,
16.11.2002
Wir
sind erst zufrieden, wenn Sie es sind!
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